Gebäudeeinmessung

Nach §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) sind Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigter verpflichtet, ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen. Auch Garagen oder Anbauten sind einmessungspflichtig.
Die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung erhalten Sie in der Regel schon mit der Baugenehmigung oder aber im Zusammenhang mit der Bauabnahme. Leiten Sie den entsprechenden Vordruck an uns weiter. Wir erledigen dann alles weitere für Sie:
- Wir messen vor Ort das neu errichtete Gebäude in seiner tatsächlichen Lage, bezogen auf die Grundstücksgrenzen, ein.
- Die Ergebnisse der Vermessung werden im Büro nach den Katastervorschriften ausgewertet und anschließend dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
- Vom Katasteramt erhalten Sie später einen Auszug der Katasterkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude.
Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach einer gesetzlichen Kostenordnung, an die gleichermaßen alle Vermessungsbehörden und Öffentl. best. Verm.ing. in NRW gebunden sind.